Steuern sparen beim Umzug

Die Kosten für eine Umzugsspedition können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Ansatzmöglichkeiten ergeben sich dabei aus privaten oder beruflichen Gründen.

Umzug aus privaten Gründen

Die Umzugskosten für Privatpersonen können als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Dabei können 20% der Arbeits-, Transport- und Maschinenkosten (1), maximal aber 4.000 EUR, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Voraussetzung für die Absatzfähigkeit

  • ordnungsgemäße Rechnung mit Datum, ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens,
  • die Arbeits- und Transportkosten sind in der Rechnung separat ausgewiesen,
  • die Rechnungszahlung ist durch einen Beleg (z.B. Kontoauszug) nachzuweisen und
  • die Umzugskosten wurden nicht gefördert, erstattet oder anderweitig angesetzt.

Beispiel
Arbeits- und Transportkosten: 1.600 EUR
Außenaufzug: 200 EUR
Verpackungsmaterialien (1): 50 EUR

Gesamtkosten (inkl. MwSt.) 1.850 EUR

In diesem Fall können 20% von 1.800 EUR und damit 360 EUR in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Steuervergünstigung (hier 360 EUR) wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und ist damit unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Der Umzug wird also mit der Steuererklärung um 360 EUR günstiger und kostet real nach Abzug der Steuerentlastung 1.440 EUR.

(1) Die Kosten für Verpackungsmaterialien können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Umzug aus beruflichen Gründen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Umzugskosten als Werbungskosten nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Hierbei können neben den Fahrtkosten zum neuen Wohnort, Verpflegungsmehraufwendungen, zeitlich begrenzte doppelte Mietzahlungen und Maklergebühren auch die Kosten für eine Umzugsspedition abgesetzt werden.

Die Kosten sind mit einem entsprechenden Beleg nachzuweisen und in voller Höhe abzugsfähig. Alternativ kann ein Pauschbetrag von 764 EUR für Singles, 1.528 EUR für Verheiratete und zusätzliche 337 EUR für jede weitere im Haushalt lebende Person angesetzt werden.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung

  • Erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Wechsel des Arbeitgebers, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre
  • Versetzung durch den Arbeitgeber, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre
  • Entfernung zur Arbeitsstelle verkürzt sich erheblich (Zeitersparnis mindestens eine Stunde täglich für Hin- und Rückfahrt)

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